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   BFH, 20.05.1960 - VI 200/59 S   

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https://dejure.org/1960,1112
BFH, 20.05.1960 - VI 200/59 S (https://dejure.org/1960,1112)
BFH, Entscheidung vom 20.05.1960 - VI 200/59 S (https://dejure.org/1960,1112)
BFH, Entscheidung vom 20. Mai 1960 - VI 200/59 S (https://dejure.org/1960,1112)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Voraussetzung der Annahme einer außergewöhnlichen Belastung (hier:verlorener Baukostenzuschuss)

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BFHE 71, 164
  • DB 1960, 939
  • BStBl III 1960, 310
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (1)

  • BFH, 20.05.1960 - VI 160/59 S

    Voraussetzung der Annahme einer außergewöhnlichen Belastung (hier:verlorener

    Auszug aus BFH, 20.05.1960 - VI 200/59 S
    Wie der Senat in der gleichzeitig ergehenden Entscheidung VI 160/59 S (Slg. Bd. 71 S. 160) ausgeführt hat, können verlorene Baukostenzuschüsse, die Mieter zur Erlangung einer Wohnung geben, nur in Ausnahmefällen als außergewöhnliche Belastung im Sinne des § 33 EStG (§ 25 LStDV) anerkannt werden.

    Bürgerlich-rechtlich sind, wie im Urteil VI 160/59 S dargelegt ist, solche verlorenen Baukostenzuschüsse keineswegs "verloren" in dem Sinn, daß die Mieter sie ohne wirtschaftlichen Gegenwert opfern müssen.

    Allerdings kann, wie der Senat in der Entscheidung VI 160/59 S angedeutet hat, unter besonderen Umständen die Belastung durch Mietzahlung eine außergewöhnliche Belastung im Sinne des § 33 EStG (§ 25 LStDV) sein.

  • BFH, 05.07.1963 - VI 272/61 S

    Prozesskosten als außergewöhnliche Belastung im Sinne von § 33

    Da die Aufwendungen für die Wohnung grundsätzlich bei der Einkommensteuer nicht nach § 33 EStG zu berücksichtigen sind, kommt wegen des Zusammenhangs der Prozeßkosten mit dem Mietverhältnis im allgemeinen auch eine Steuerermäßigung wegen der Kosten eines Mietprozesses nicht in Betracht (vgl. auch Urteile des Senats VI 160/59 S vom 20. Mai 1960, BStBl 1960 III S. 309, Slg. Bd. 71 S. 160; VI 200/59 S vom 20. Mai 1960, BStBl 1960 III S. 310, Slg. Bd. 71 S. 164).
  • BFH, 20.11.1987 - III R 296/84

    Außergewöhnliche Belastung - Krankheitskosten - Davos - Aufwendungen für

    Ausgehend von dieser Unterscheidung hat der BFH den durch einen krankheitsbedingten Wohnungswechsel veranlaßten Baukostenzuschuß einer Steuerpflichtigen nicht als außergewöhnliche Aufwendung angesehen (Urteil vom 20. Mai 1960 VI 200/59 S, BFHE 71, 164, BStBl III 1960, 310) und Mehraufwendungen wegen doppelter Haushaltsführung aus gesundheitlichen Gründen als bloße Folgekosten einer Krankheit nicht zum Abzug zugelassen (Urteil vom 2. Dezember 1981 VI R 167/79, BFHE 135, 37, BStBl II 1982, 297 zu III).
  • BFH, 09.04.1965 - VI 23/65 S

    Rechtmäßigkeit der Berücksichtigung der Kosten für die Anschaffung von Möbel und

    Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats liegt im allgemeinen eine außergewöhnliche Belastung im Sinne von § 33 EStG nicht vor, wenn ein Steuerpflichtiger für seine Aufwendungen einen Gegenwert oder nicht nur vorübergehende Vorteile erlangt (z. B. Urteile des Senats VI 160/59 S und VI 200/59 S vom 20. Mai 1960, BStBl 1960 III S. 309 und S. 310, Slg. Bd. 71 S. 160 und S. 164).
  • BFH, 14.12.1965 - VI 102/65 U

    Außergewöhnliche Belastung bei Zahlung einer Mietabfindung zur Erlangung einer

    Verlorene Baukostenzuschüsse sind in der Regel keine außergewöhnlichen Belastungen im Sinne von § 33 EStG (Urteil des Bundesfinanzhofs VI 200/59 S vom 20. Mai 1560, BStBl 1960 III S. 310, Slg. Bd. 71 S. 164).
  • BFH, 04.12.1962 - VI 308/61 S

    Gleichbehandlung von steuerlichen Mietvorauszahlungen und sogenannten "verlorenen

    Der erkennende Senat hat wegen dieser bürgerlich-rechtlichen Beurteilung der sogenannten "verlorenen Baukostenzuschüsse" bereits in den Urteilen VI 160/59 S und VI 200/59 S vom 20. Mai 1960 (BStBl 1960 III S. 309 und S. 310, Slg. Bd. 71 S. 160 und S. 164) ausgeführt, daß ein derartiger Zuschuß mit der Hingabe nicht "verloren", sondern erst nach Beendigung der vertraglich festgelegten Mietdauer verbraucht sei.
  • BFH, 28.02.1964 - VI 85/63 U

    Steuerrechtliche Behandlung von Hausratentschädigungen von Heimatvertriebenen

    Nur in besonderen Ausnahmefällen, etwa bei Flüchtlingen, die zur Behebung der ärgsten Not und um eine familiengerechte Unterkunft zu finden, Räume herrichten, kann eine andere Beurteilung geboten sein, wie der Senat in der Grundsatzentscheidung VI 200/59 S vom 20. Mai 1960 (BStBl 1960 III S. 310, Slg. Bd. 71 S. 164) dargelegt hat.
  • BFH, 20.05.1960 - VI 160/59 S

    Voraussetzung der Annahme einer außergewöhnlichen Belastung (hier:verlorener

    Da nach dem festgestellten Sachverhalt kein Anhaltspunkt dafür vorhanden ist, daß bei dem Stpfl. besondere Umstände im Sinne des gleichzeitig ergehenden Urteils VI 200/59 S (Slg. Bd. 71 S. 164) vorgelegen haben, die ausnahmsweise die Anwendung des § 33 EStG rechtfertigen könnten, kommt eine Steuerermäßigung nach dieser Vorschrift nicht in Betracht.
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